Persönlichkeitsrechte vs. Menschenrechte

Leider mussten wir unsere Pressemitteilung vom 17.01.2018 ändern, weil uns die Justizvollzugsanstalt Neumünster aufforderte, den Namen des Vollzugsabteilungsleiters unkenntlich zu machen. Bei der Veröffentlichung von Namen von Mitarbeiter*innen der Anstalt liegt wohl ein Verstoß des Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG vor. Wir sind dieser Forderung nachgekommen. Allerdings können wir den Brief der JVA nicht unbeantwortet lassen:

Sehr geehrte Anstaltsleiterin der JVA Neumünster,

wir sind Ihrer Aufforderung, den Namen ihres Vollzugsabteilungsleiters auf unserer Homepage unkenntlich zu machen, nachgekommen. Dass Persönlichkeitsrechte gewahrt werden sollen, können wir nachvollziehen. Nicht nachvollziehen können wir allerdings, dass bei einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte die JVA binnen eines Monats reagiert, bei der Verletzung der Menschenrechte allerdings geschwiegen wird.
Gefangene aus der JVA Neumünster beklagen sich seit geraumer Zeit über die dortigen Zustände:
Viel zu wenig Aufschluss und damit ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 LStVollzG SH.
Laut geltendem Recht sollen Gefangene ausschließlich „während der Nachtzeit eingeschlossen“ werden.
Sehr schlechte medizinische Grundversorgung.
Viel zu hohe Telefon- und Einkaufspreise (bei gleichzeitiger Verwehrung des Mindestlohns).

Wir sind dem geltendem Recht nachgekommen, haben ihre Fristsetzung zum 23.02.18 erfüllt und den Namen des Vollzugsabteilungsleiters unkenntlich gemacht.
Hiermit fordern wir Sie auf, ebenfalls geltendes Recht zu wahren.
Mehr Aufschluss, das heißt Einschluss nur bei Nacht.
Eine medizinische Grundversorgung, welche auf die individuellen Bedürfnisse der Gefangenen eingeht und sich nach dem Angleichungsgrundsatz gemäß § 3 Abs. 3 LStVollzG SH, welcher maßgeblich für die Resozialisierung ist, verhält. Dem entsprechend fordern wir auch die Einstellung von mehr Ärzten bzw. Fachärzten.
Ebenfalls angepasste Telefon- und Einkaufspreise nach § 3 Abs. 3 LstVollzG. Dazu verweisen wir auch gerne auf den Beschluss vom Landgericht Dresden.

Um die Würde und Rechte der Gefangenen zu wahren, betrachten wir unsere Forderungen als unabdingbar. Bei allen Forderungen handelt es sich um Mindeststandards, weil es lediglich darum geht, den Vollzug nach § 3 Abs. 3 LstVollzG „den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen“.

So wie Sie uns eine Frist zur Unkenntlichmachung setzen, fordern wir sie hiermit auf, bis zum 18.03.18 den Forderungen der Gefangenen nachzukommen.

Mit freundlichen Gruß,

Soligruppe Berlin der GG/BO.

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